Münstarity e.V. Benefizgala Charity Event Münster

Satzung

Satzung für den Verein “ Münstarity “ e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Münstarity” e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name “Münstarity” e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster / Westfalen

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Einrichtungen, die eine optimale Behandlung, Betreuung, Pflege und Nachsorge und eine wirksame Lebenshilfe für die erkrankten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bedeuten.

Der Verein ist auch als Förderverein aktiv mit dem Zweck, Projekte anderer gemeinnütziger Vereine, die sich für schwer erkrankte Kinder und Jugendliche einsetzt, finanziell zu unterstützen.

Zum Zwecke der vorgenannten Aufgabenerfüllung veranstaltet der Verein Sammlungen von Sach- und Geldspenden.

Der Verein arbeitet auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage.

 

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern sind, soweit sie in dieser Eigenschaft tätig werden, ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen und tatsächlich entstandenen Auslagen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins zu richten ist.

4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

5. Der Verein hat einen Förderkreis. Der Förderkreis ist eine Interessengemeinschaft von natürlichen und juristischen Personen, die den Vereinszweck unterstützen.

„Mitglieder“ im Förderkreis sind keine Vereinsmitglieder und haben keine Rechte und Pflichten.

In den Förderkreis wird man auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand des Vereines aufgenommen. Das Ausscheiden aus dem Förderkreis erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereines.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

1. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erfolgen.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss aus dem Verein angedroht wurde.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es gleichfalls durch Beschluss der Mitglieder-versammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

 

§7 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe des jährlichen Geldbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen den Jahresbeitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§8 Organe des Vereins

1.Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

3. Vorbereitung des Haushaltsplanes. Vornahme der Buchführung und Erstellung der jährlichen Tätigkeits- und Kassenberichte.

4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von

2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Schatzmeister wird im Gründungsjahr nur für 1 Jahr gewählt; danach gilt auch für ihn der 2-jährige Wahl-Rhythmus.

Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen der Vorstand einen Nachfolger wählen.

 

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

4. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.

5. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erlangung der Gemeinnützigkeit notwendig sind und zur Eintragung in das Vereinsregister

 

§ 13 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimm- berechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß in den Verein aufgenommen wurden. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig

A) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt

B) Die jährliche Wahl von 2 Rechnungsprüfern; die Prüfer dürfen weder Angestellte des Vereins sein, noch dürfen sie dem Vorstand oder einem anderen Gremium des Vereins angehören. Die Prüfer haben das Recht und die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung jeweils nach Jahresabschluss zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand schriftlich und in der Mitgliederversammlung mündlich zu berichten.

Darüber hinaus sind Prüfungen der Kasse und der Vereinsunterlagen durch die jeweils bestellten Rechnungsprüfer jederzeit zulässig.

C) Die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer.

D) Entlastung des Vorstandes

E) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

F) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

G) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

H) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.

I) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§14 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagessordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor der Mitglieder-versammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagessordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitglieder-versammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt

 

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatz-meister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen

3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Änderung der Satzung, sowie der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Eine Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn die Beschlussfassung als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt war. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von 50 % aller Mitglieder.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungs-leiter zu ziehende Los. Hat im ersten Wahlgang nur ein Bewerber kandidiert und nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, so ist im zweiten Wahlgang die Kandidatenliste neu zu eröffnen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

6. Die Abstimmung bei Wahlen erfolgt durch Handzeichen.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Vorstandsvorsitzenden, ersatzweise dem stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist.

 

 § 17 Auflösung des Vereins

1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2.Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens i.V.m. zur Förderung der Jugendhilfe gem. § 2 der Satzung verwenden.

4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erlangung der Gemeinnützigkeit nötig sind und zur Eintragung in das Vereinsregister.

Beschlossen und unterschrieben am 16.10.2018